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   LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07   

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https://dejure.org/2007,29271
LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07 (https://dejure.org/2007,29271)
LG Potsdam, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 T 448/07 (https://dejure.org/2007,29271)
LG Potsdam, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 5 T 448/07 (https://dejure.org/2007,29271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Erforderlichkeit der Überzeugung des Gerichts vom Bestehen der Forderung eines antragstellenden Gläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Erforderlichkeit der Überzeugung des Gerichts vom Bestehen der Forderung eines antragstellenden Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07
    27 Die nicht rechtskräftige Zuerkennung einer Forderung bindet den Insolvenzrichter nicht; er hat vielmehr die Aussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel nach freiem Ermessen zu würdigen ( vgl. BGH Rpfleger 1992, 213).
  • BGH, 05.08.2002 - IX ZB 51/02

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07
    Da das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren zu einer Beweisaufnahme nicht befugt ist, ist der Gläubiger auf den ordentlichen Rechtsweg zu verwiesen ( vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.Aufl., § 14 Rdnr.: 58; BGH ZinsO 2002, 818).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 268/99

    Nachweis der Forderung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07
    Dies gilt nicht nur, wenn eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, sondern auch wenn die rechtliche Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Gläubigers oder der Erheblichkeit des Bestreitens des Schuldners nicht eindeutig ausfällt ( OLG Köln ZIP 2000, 151), wie hier aufgrund des erheblichen Bestreitens der Antragsgegnerin.
  • OLG Köln, 18.05.1989 - 2 W 41/89
    Auszug aus LG Potsdam, 11.07.2007 - 5 T 448/07
    23 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt neben der Zulässigkeit des ihr zugrunde liegenden Antrages auch voraus, dass der Eröffnungsgrund gegeben ist ( § 16 InsO), also zur Überzeugung des Gerichts feststeht (OLG Köln ZIP 1989, 789).
  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

    Im Zweifel sei der Insolvenzantrag somit - wie bei streitigen Verbindlichkeiten, die nicht tituliert sind - abzuweisen, wenn der Schuldner die fragliche Schuld schlüssig bestreitet und seine Rechtsverteidigung nicht erkennbar aussichtslos ist (LG Hildesheim, Beschl. v. 08.01.2007j - 7 T 140/06, ZIP 2008, 325, 326 f.; LG Potsdam, Beschl. v. 11.7.2007 - 5 T 448/07, ZInsO 2007, 999, 1000, unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19.12.1991 - III ZR 9/91; Henkel, ZInsO 2011, 1237, 1239; Kirchhof, in: HK-InsO, 7. Aufl. 2014, § 16 Rn. 16).
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